Fehlende Widerrufsbelehrung

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Immer wieder wird unsere Anti-Abmahn-KI Lexi auf Angebote auf Marktplätzen wie Amazon, Ebay und Co. aufmerksam, bei denen eine Widerrufsbelehrung gänzlich fehlt. Und das, obwohl Abmahnungen im Bereich des Widerrufsrechts ein Dauerbrenner sind. Also wie kann das sein?

 

Nun ja, das liegt nicht selten an den teils komplizierten Strukturen und technischen Funktionalitäten der Marktplätze. Denn eines muss dir beim Handel auf solchen Marktplätzen klar sein, du nutzt das System eines Dritten, auf das du nur bedingt Einfluss hast. Und dennoch bist DU dafür verantwortlich, dass in deinen Angeboten alle erforderlichen Informationen enthalten sind. Technische Fehler oder auch nur falsche Einstellungen gehen hier also voll zu deinen Lasten. Und die kommen häufiger vor als du glaubst.

 

Insbesondere Funktionen wie die Stapelverarbeitung, mit denen du mehrere deiner Angebote gleichzeitig bearbeiten kannst, bergen ein hohes Fehlerpotenzial. Denn hier werden eben doch nicht immer alle deine Angebote so aktualisiert, wie du es erwartest. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Angebote von dir einen bestimmten Status haben (z.B. laufende Auktionen, Artikel nicht lieferbar, etc.). Bei diesen werden über die Stapelverarbeitung vorgenommene Änderungen nicht oder nicht vollständig übernommen. Hast du mehrere Hunderte oder gar Tausende Angebote, geht das schnell unter und eine Abmahnung ist vorprogrammiert.

 

Hier ein Beispiel bei Ebay:

 

 

Der Händler hat in seinem Händler-Account Einstellungen zum Widerrufsrecht vorgenommen und ursprünglich auch eine Widerrufsbelehrung hinterlegt. Die Belehrung ist dann aber später aus irgendeinem Grund aus dem Angebot entfernt worden. In den allermeisten seiner übrigen Angebote wird die Widerrufsbelehrung aber weiterhin angezeigt, wie man am folgenden Beispiel erkennen kann:

 

 

Ein Bild, das Text enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

Da der Händler entsprechende Einstellungen zum Widerrufsrecht vorgenommen und auch eine Widerrufsbelehrung in seinem Händler-Account hinterlegt hat, weiß er also gar nicht, dass seine Widerrufsbelehrung fehlt und er abmahngefärdet ist.

 

Sehr häufig stellen wir allerdings auch fest, dass Händler bei bestimmten Angeboten ganz bewusst auf eine Widerrufsbelehrung verzichten. Und zwar dann, wenn für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen irgendein Ausschluss- oder Erlöschensgrund für das Widerrufsrecht des Verbrauchers vorliegt.

 

Worum geht es dabei?

 

Das Widerrufsrecht gilt tatsächlich nicht völlig einschränkungslos. Für bestimmte Waren und Dienstleistungen besteht schon gar kein Widerrufsrecht oder dieses kann unter bestimmten Umständen bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist erlöschen. Die häufigsten Anwendungsfälle hierfür sind individuell nach Kundenwunsch angefertigte Waren sowie versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht für eine Rückgabe geeignet sind. Bei den individuell angefertigten Waren besteht für den Verbraucher bereits von Beginn an kein Widerrufsrecht. Bei den versiegelten Waren erlischt dieses jedenfalls dann, wenn der Verbraucher die Versiegelung bricht.

 

Insbesondere, wenn für Waren bereits von Beginn an kein Widerrufsrecht besteht, verzichten Händler meist völlig auf eine Widerrufsbelehrung. Aber Achtung!

 

Auch für den Fall, dass dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zusteht, oder dieses unter bestimmten Umständen vorzeitig erlöschen kann, muss er hierüber nach Art. 246a § 1 Absatz 3 EGBGB klar und verständlich informiert werden. Da das Gesetz für die Form dieser Information keine besonderen Vorgaben macht, könnte zwar dann, wenn bereits von Beginn an kein Widerrufsrecht besteht, auf eine vollständige Widerrufsbelehrung verzichtet werden. Dies birgt jedoch enormes Abmahnpotenzial.

 

Denn zum einen stellt sich dann immer die Frage, ob die erteilte Information ausreichend klar und verständlich ist. Zum anderen muss 100%ig sicher sein, dass für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen tatsächlich kein Widerrufsrecht besteht. Und gerade hier gibt es enorme Unsicherheiten und regelmäßige Streitigkeiten.

 

Deshalb empfiehlt es sich zwingen auch für die Fälle eine vollständige Widerrufsbelehrung vorzuhalten, bei denen nach deiner Einschätzung bereits von Beginn an kein Widerrufsrecht besteht oder das Widerrufsrecht bereits vorzeitig erlöschen kann. Damit vermeidest du nicht nur jegliche Unsicherheiten hinsichtlich der formalen Anforderungen an die notwendige Belehrung, sondern auch das Risiko einer verlängerten Widerrufsfrist. Denn sollte dein Angebot, entgegen deiner Auffassung doch keinem Ausschlussgrund unterfallen, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers sonst erst nach 12 Monaten und 14 Tagen.

 

Du siehst also, selbst die vermeintlichen Basics stellen sich im Detail doch kniffeliger dar, als gedacht und führen immer wieder zu abmahnfähigen Wettbewerbsverstößen. Lass es also gar nicht erst darauf ankommen und deine Angebote kontinuierlich von unserer Anti-Abmahn-KI prüfen. Diese gibt dir sofort Bescheid, wenn in deinen Angeboten notwendige Informationen fehlen oder nicht korrekt umgesetzt sind, damit du sofort reagieren kannst, noch bevor deswegen eine Abmahnung ins Haus flattert.

 

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