Informationspflichten zur OS-Plattform

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Informationspflichten zur OS-Plattform

 

Seit Jahren mit einer der am häufigsten abgemahnten Verstöße im E-Commerce, sind unzureichende Informationen über die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union (kurz: OS-Plattform). Fehler passieren hier nur allzu schnell und führen regelmäßig zu teuren Abmahnungen. Das muss aber nicht sein! Mit einer kontinuierlichen und lückenlosen Prüfung durch unsere Anti-Abmahn-KI kannst du dem ganz einfach vorbeugen.

 

Doch worum geht es eigentlich genau?

 

Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus im Onlinehandeln hat die Europäische Union die sog. OS-Plattform ins Leben gerufen. Diese soll Verbrauchern eine unabhängige, schnelle und effektive außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmern ermöglichen. Damit die Verbraucher auch leicht Kenntnis von dieser Möglichkeit der Streitbeilegung erlangen, bist du als Onlinehändler verpflichtet deine Kunden über die OS-Plattform zu informieren. Hierzu musst du einen Link zur OS-Plattform sowie deine E-Mail-Adresse bereitstellen.

 

Achtung, nicht verwechseln!

 

Die Pflicht zur Bereitstellung der Informationen zur OS-Plattform (Link und E-Mail-Adresse) besteht unabhängig von der Größe deines Unternehmens oder der Anzahl deiner Mitarbeiter. Hier herrscht häufig Verwirrung. Denn neben der Pflicht zur Bereitstellung der Informationen zur OS-Plattform (nach der ODR-Verordnung) gibt es eine weitere Pflicht zur Mitteilung, ob man als Unternehmer bereit ist an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSGB) geregelte Pflicht trifft dich als Unternehmer allerdings nur dann, wenn du zum 31. Dezember des Vorjahres nicht mehr als 10 Personen beschäftigt hast. Das heißt, beschäftigst du weniger als 10 Personen, musst du zwar nicht nach dem VSBG darüber informieren, ob du bereit bist an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Du musst deinen Kunden aber dennoch nach der ODR-Verordnung über die OS-Plattform informieren.

 

Was ist dabei alles zu beachten?

 

Um deine Informationspflicht zur OS-Plattform (Link und E-Mail-Adresse) zu erfüllen, musst du drei wesentliche Dinge beachte:

 

Der Link muss klickbar sein

 

Bei dem von dir bereitgestellten Link, muss es sich um einen funktionsfähigen, also anklickbaren Hyperlink handeln. Es reicht also nicht, wenn du lediglich die URL zur OS-Plattform zur Verfügung stellst.

 

Richtig:

 

 

 

Falsch:

 

Ein Bild, das Text, Gerät, Screenshot enthält.

Automatisch generierte Beschreibung

 

 

Die Informationen müssen leicht zugänglich sein

 

Damit Verbraucher effektiv und transparent über die OS-Plattform informiert werden, musst Du den Link zu dieser sowie deine E-Mail-Adresse auch leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Deine Kunden dürfen diese also nicht erst lange suchen müssen. Die Informationen sind daher an zentraler Stelle deiner Website vorzuhalten, wo sie unproblematisch jederzeit erkennbar und einsehbar. Am besten bindest Du den Link daher direkt in deinem Impressum ein, da du auch dort bereits deine E-Mail-Adresse hinterlegt hast. Eine Bereitstellung des Links lediglich in deinen AGB reicht hingegen nicht aus.

 

Ebenso unzureichend ist die Einbindung der Informationen in der Artikelbeschreibung auf Marktplätzen. Denn diese ist nicht immer in allen Ansichten eingeblendet, so dass der Verbraucher die Informationen erst suchen müsste. Mehr hierzu sowie zu weiteren Fehlerquellen in diesem Zusammenhang findest du hier

 

 

Der Link muss auch auf Plattformen bereitgestellt werden

 

Anfangs zwar etwas umstritten, ist aber mittlerweile gerichtlich geklärt, dass Du den Link auch bei deinen Angeboten auf Marktplätzen und Plattformen bereitstellen musst. Und gerade hier lauern etliche Gefahren. Denn Amazon, Ebay und Co. wollen aktive Verlinkungen zu Drittseiten gerade unterbinden. Eine Einbindung des Links an der falschen Stelle, z.B. in der Artikelbeschreibung, kann dann schnell dazu führen, dass die Funktionalität des Links, also dessen Anklickbarkeit, technisch unterbunden wird. Das muss auch nicht immer gleich geschehen, so dass der Link in der Artikelbeschreibung zunächst klickbar angezeigt wird. Dies kann sich aber später jederzeit ändern. Bekommst du das dann nicht gleich mit, ist eine Abmahnung vorprogrammiert.

 

Die meisten Marktplätze stellen ihren Händlern daher eigene Funktionen zur Bereitstellung des Links zur Verfügung. Diese werden in den jeweiligen Händler-Accounts aktiviert, so dass der Link dann bei Deinen Angeboten klickbar angezeigt wird. Doch auch diese bergen ganz erhebliche Abmahngefahren in sich.

So hast du bei Amazon die Möglichkeit in deinem Seller Central unter “Ihre Informationen und Richtlinien” und dort bei Impressum & Info zum Verkäufer über die folgende Checkbox:

einen Standardtext mit klickbarem OS-Link zu aktivieren. Aber Achtung! Unter Umständen wird der so von Amazon bereitgestellte Mustertext nicht leicht zugänglich (siehe oben sowie hier) in deinem Impressum angezeigt. Denn wenn deine übrigen Impressumsangaben eine bestimmte Zeichenzahl überschreiten, wird dein Impressum nicht mehr vollständig, sondern gekürzt angezeigt. Erst über die dann erscheinende Schaltfläche „Mehr anzeigen“ bekommt der Verbraucher dein vollständiges Impressum eingeblendet. Da der von Amazon bereitgestellte Mustertext, nebst klickbarem Link auf die OS-Plattform, aber automatisch am Ende deines Impressums steht, sind die Information in der verkürzten Variante also nicht sichtbar und damit auch nicht mehr leicht zugänglich. Um dieses Problem zu vermeiden ist ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Informationen zur OS-Plattform über die Schaltfläche „Mehr anzeigen“ aufrufbar sind, bereits im immer sichtbaren Teil deines Impressums erforderlich.

 

Ebay wiederum stellt dir ein spezielles Eingabefeld zur Verfügung, wo du den Link zur OS-Plattform hinterlegen kannst und musst. Du findest diese in deinem Händler-Account unter: Konto > Verkaufen > Verkäufereinstellungen Rechtliche Informationen des Verkäufers in Angeboten anzeigen. Dort kannst du den Link wie folgt hinterlegen:

 

Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU: <ahref="https://ec.europa.eu/consumers/odr"target="_blank">https://ec.europa.eu/consumers/odr</a>

 

Achtung! Der Link muss unbedingt das Attribut target="_blank" enthalten. Ohne dieses ist der Link sonst auch in diesem Feld bei Ebay nicht anklickbar.

 

Du siehst also, es gibt jede Menge Gründe, wieso es bei der Erfüllung der Informationspflichten zur OS-Plattform immer wieder zu abmahnfähigen Fehlern kommen kann. Lass es also gar nicht erst darauf ankommen und deine Angebote kontinuierlich von unserer Anti-Abmahn-KI prüfen. Diese gibt dir dann sofort Bescheid, wenn deine Informationen zur OS-Plattform nicht vollständig oder fehlerhaft sind, damit du sofort reagieren kannst, noch bevor deswegen eine Abmahnung ins Haus flattert.

 

Du kannst unseren Service völlig unverbindlich und kostenfrei 30 Tage lang testen. Leg also gleich los!

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